für die Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Zwönitz

am 09. Juni 2024

Die oben benannten Wahlen werden gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

 

  1. Zu wählen sind

 

 

Wahlgebiet

Anzahl Mitglieder

Höchstzahl Bewerber
je Wahlvorschlag

Mindestzahl Unterstützungsunterschriften

Stadtrat in der

Stadt Zwönitz

    26

39

    80

Ortschaftsrat in

Ortschaft Brünlos

7

11

20

Ortschaftsrat in

Ortschaft Dorfchemnitz

7

11

20

Ortschaftsrat in

Ortschaft Günsdorf

3

5

10

Ortschaftsrat in

Ortschaft Hormersdorf

7

11

20

Ortschaftsrat in

Ortschaft Kühnhaide

5

8

20

Ortschaftsrat in

Ortschaft Lenkersdorf

3

5

10

Ortschaftsrat in

Ortschaft Niederzwönitz

5

8

20

 

 

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

  1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen

 

  • frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis
  • spätestens am April 2024, 18:00 Uhr

 

schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen) und zwar für die oben benannten Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses

 

  • Herrn Christian Bienert, Stadtverwaltung Zwönitz, Markt 6, 08297 Zwönitz Zimmer 28,

       c.bienert@zwoenitz.de bzw. 037754/ 35 142.

 

                                                                      

Eine vorherige Terminvereinbarung zur persönlichen Abgabe eines Wahlvorschlages wird erbeten.

 

  1. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerbe- rinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

  1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 Sächs    KomWO genannten Unterlagen beizufügen:

 

  • Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
  • Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,
  • Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
  • im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
  • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
  • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,
  • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
  1. Wählbar in den Stadtrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zwönitz, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
  • Bürgerin bzw. Bürger der Stadt Zwönitz ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Zwönitz wohnt.

Wählbar in den jeweiligen Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Ortschaft.

  • Bürgerin bzw. Bürger der jeweiligen Ortschaft ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der entsprechenden Ortschaft wohnt.
  1. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlge- biet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberin oder Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

  1. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

  1. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und sich um einen Sitz im Stadtrat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides statt zu versichern, dass sie bzw. er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern sie bzw. er nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat sie bzw. er ferner an Eides statt zu versichern, seit wann sie bzw. er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland ihre bzw. seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben (§ 6a Abs. 3KomWG).

Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberin bzw. der Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin bzw. dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

  1. Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind während folgender Zeiten beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Herrn Christian Bienert, Rathaus Stadt Zwönitz – Zimmer 28, Markt 6 in 08297 Zwönitz erhältlich:

 

Montag

von

9.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

 

 

 

 

Dienstag

von

9.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

von

13.00 Uhr

bis

18.00 Uhr

Mittwoch

           nach Vereinbarung

 

 

 

 

Donnerstag*

von

9.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

von

13.00 Uhr

bis

16.00 Uhr

                     * am Donnerstag, den 04.04. bis 18.00 Uhr

Freitag

von

9.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

 

 

 

 

                                               sowie nach Vereinbarung.

  1. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

 

  1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

 

  1. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der Stadtverwaltung Zwönitz, Bürgerservice, Markt 3a während folgender Zeiten:

 

Montag

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Samstag

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

bis zum 04. April 2024, 18:00 Uhr, geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung Zwönitz aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Stadtverwaltung Zwönitz ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

  1. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
  2. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
  3. seit der letzten Wahl im Stadtrat vertreten ist,

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsrats-wahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstüt-zungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/im Ortschaftsrat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.

 

Zwönitz, den 07.02.2024

                                   Wolfgang Triebert

Bürgermeister