Traditionell ist die Stadtratssitzung im Januar immer eine der kürzesten. Es ist die Sitzung, nach der man gemeinschaftlich zusammensitzt und Essen und Trinken genießt. Deshalb ist auch der Sitzungsort immer die Zwönitzer Brauerei, denn nach Abschluss des offiziellen Teils im Brauereisaal, findet man sich im Sudhaus für den gemütlichen Teil ein.
Bevor man sich aber der Kulinarik hingab, galt es noch einige Tagesordnungsthemen zu bearbeiten. So zum Beispiel einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Bebauungsthematik am „Niederen Halsbach“. Der Stadtrat Zwönitz hatte 2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Niederer Halsbach“ beschlossen und diesen durch eine Veränderungssperre gesichert. 2025 wurden die Geltungsbereiche von Bebauungsplan und Veränderungssperre erweitert und die Planungsziele erneut bestätigt. Gleichzeitig wurde ein Planungsbüro mit der Erstellung des Vorentwurfs und der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung beauftragt. Zur Sicherung der Finanzierung schloss die Stadt einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger Windpark Dreilagenstein GmbH & Co. KG. Der nun vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplans samt Begründung entspricht den zuvor festgelegten Planungszielen. Rechtsgrundlage für die nächsten Schritte sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Der Stadtrat soll den Vorentwurf billigen und die Verwaltung mit der Durchführung dieser Beteiligungsverfahren beauftragen. Dies geschah mit dem Beschluss.
Ein weiterer, auch schon etwas längerer Prozess, wurde für Brünlos auf den Weg gebracht.
Die Stadt Zwönitz ist Eigentümerin von Grundstücken im Bereich Volkshausstraße, Randsiedlung und Obere Siedlerstraße. Diese werden derzeit als Kleingartenanlage auf Grundlage eines Zwischenpachtvertrags nach dem Bundeskleingartengesetz genutzt. Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Stadtrat eine Klarstellungssatzung für diesen Bereich erlassen, die auch in Kraft getreten ist. Seitdem gelten die Flächen planungsrechtlich als Innenbereich und unterliegen den Regelungen des § 34 BauGB. Damit ist eine andere Nutzung als die kleingärtnerische zulässig und die Flächen können – entsprechend dem Flächennut- zungsplan – zu Wohnbauland entwickelt werden. Aufgrund dieser geänderten planungsrechtlichen Situation liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung der Kleingartenpachtverhältnisse vor. Die Kündigung kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen und muss spätestens am dritten Werktag im Februar ausgesprochen werden.
Der Stadtrat hat daher beschlossen, den bestehenden Zwischenpachtvertrag zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Damit wird die planungsrechtliche Entwicklung der Fläche hin zu Wohnbauland ermöglicht.
Ortsvorsteher Andreas Lasch bedauert auf der einen Seite das Ende eines historischen Kapitels, freut sich aber auf der anderen Seite, Wohnbauland zu entwickeln, welches für junge Familien attraktiv ist.
Weiterhin wurde der Stadtrat in der Sitzung noch über einen Prüfbericht des Haushaltes, über den Beteiligungsbericht 2024 und über den aktuellen Stand der Familienförderung informiert. Abschließend entschied man noch über die Annahme von Spenden.
